§1: Name und Sitz
Der 1908 gegründete Verband ist ein rechtsfähiger Verein und führt den Namen „Wiehengebirgsverband Weser-Ems e.V.“. Sitz des Verbandes ist Osnabrück.
§ 2: Zweck des Verbandes und Verbandsgebiet
(1) Der Wiehengebirgsverband Weser-Ems e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Verbandsziele sind: Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch
(2) Das Verbandsgebiet umfasst den Wiehengebirgsraum und das nordwestdeutsche Tiefland zwischen Weser und niederländischer Grenze bis zur südlichen Nordsee.
(3) Der Verband kann Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung beitreten.
(4) Der Verband darf Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern, oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Verbandes, erhalten die Mitglieder gezahlte Spenden oder sonstige Sachleistungen nicht zurück.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3: Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) nicht rechtsfähige Vereine, die sich ganz oder teilweise den in § 2 genannten Aufgaben selbst widmen oder diese fördern
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Hauptvorstand.
(3) Austritte können nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit vierteljährlicher Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
(4) Der Hauptvorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes wegen schwerer Schädigung des Verbandes mit sofortiger Wirkung beschließen. Der Beschluss unterliegt auf Antrag des Betreffenden der Überprüfung durch die Hauptversammlung.
§4: Beiträge
Die Verbandsmitglieder leisten bis zur Mitte eines jeden Jahres den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag.
§5: Organe
Organe des Verbandes sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Hauptvorstand
§6: Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet als Jahreshauptversammlung an einem Ort des Verbandsgebietes statt. Sie soll jeweils im ersten Kalenderhalbjahr abgehalten werden. Zu ihr ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(2) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich an den Hauptvorstand zu richten, der insoweit zur Ergänzung der Tagesordnung in der Hauptversammlung verpflichtet ist, Verspätete Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Hauptversammlung dieses beschließt; dieses gilt nicht, wenn verspätete Anträge auf eine Änderung der Satzung gestellt werden.
(3) Außerordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Hauptvorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Verbandsmitglieder statt. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die satzungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung und die Hauptversammlung nach Abs. 3 sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verbindung von einem Vizepräsidenten, geleitet.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 7: Aufgaben der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung beschließt über:
a) den Jahres- und Kassenbericht,
b) die Entlastung des Hauptvorstandes,
c) den Haushaltsplan und die Höhe des Beitrages,
d) die Satzungsänderungen,
e) die Wahl des Hauptvorstandes und der Rechnungsprüfer - die Wahl gilt für drei Jahre -
f) den Zeitpunkt und den Ort der nächsten Hauptversammlung,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Hauptvorstandes,
h) die Auflösung des Verbandes.
(2) Über die Hauptversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§8: Stimmrecht der Mitglieder
(1) Die Verbandsmitglieder werden in der Hauptversammlung, so weit es sich um Vereine handelt, durch deren satzungsmäßigen Vorstand, die übrigen juristischen Personen durch deren gesetzlichen Vertreter, vertreten. Eine Vertretung durch Beauftragte ist zulässig.
(2) Die Mitglieder haben je eine Stimme. Mitgliedsvereine mit mehr als 50 Mitgliedern erhalten für jede angefangene 50 eine weitere Stimme. Die Stimmabgabe der Mitgliedsvereine, die mehrere Stimmen haben, erfolgt nur einheitlich durch den jeweiligen Vereinsvorsitzenden im Sinne von § 26 BGB.
(3) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
(4) Stimmberechtigt und antragsberechtigt sind nur Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Jahr entrichtet haben.
(5) Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen auf die Mitgliedsvereine entfallen.
§9: Hauptvorstand
(1) Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten
2. zwei Vizepräsidenten
3. dem Schatzmeister
4. dem Hauptwegewart
5. dem Hauptwanderwart
6. dem Hauptjugendwart
7. dem Hauptnaturschutzwart
8. dem Hauptkulturwart
9. dem Vertreter der Stadt Osnabrück, im Allgemeinen dem für den Wiehengebirgsverband e.V. zuständigen Beamten auf Zeit.
10. dem Geschäftsführer
11. dem Pressewart.
Ein Vizepräsident soll seinen Wohnsitz im nordrhein-westfälischen Teil des Verbandsgebietes haben.
Bei weiblichen Mitgliedern gilt die entsprechende Formulierung.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied einzeln den Verband vertreten kann, sind:
1. der Präsident
2. die Vizepräsidenten
3. der Schatzmeister.
Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
(3) Der Hauptvorstand tritt bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Präsident mit einer Frist von einer Woche schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt und auf eine schriftliche Einladung verzichtet werden.
(4) Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Hauptvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Sitzungen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB finden statt, sofern die laufenden Verbandsgeschäfte dieses erfordern, Entscheidungen im Umlaufverfahren sind möglich. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§10: Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und bereitet die Beschlüsse des Hauptvorstandes und des Vorstandes vor. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Geschäftsführer führt die Protokolle über die Sitzungen der Verbandsorgane.
§11: Arbeitsausschüsse
(1) Als ständiger Arbeitsausschuss besteht ein Wegeausschuss, dem der Hauptwegewart und die Kreiswegewarte angehören.
(2) Der Hauptvorstand bildet bei Bedarf für die Aufgabengebiete der Hauptfachwarte jeweils einen Arbeitsausschuss. Er kann weitere Arbeitsausschüsse bilden.
(3) Der Präsident des Verbandes ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen.
§12: Beirat
Der Hauptvorstand beruft zu seiner Unterstützung einen Beirat. Näheres regelt eine Anlage zur Satzung.
§13: Vereinsvorsitzenden-Versammlung
(1) Zur Förderung der Verbandsarbeit durch Verbesserung der Kommunikation und Beteiligung der Mitgliedsvereine an der Willensbildung der Verbandsorgane dient als Einrichtung die Vereinsvorsitzenden-Versammlung. Sie ist kein Verbandsorgan.
(2) Die Vereinsvorsitzenden-Versammlung besteht aus dem 1. Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts aus deren gesetzlichen Vertretern. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Vorsitzenden-Versammlung kann Vertreter nur ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sein, im Übrigen ein sonstiger Berechtigter nach den jeweiligen für die Rechtsform des Mitgliedes geltenden Vorschriften.
(3) Die Versammlung tritt bei Bedarf zusammen. Sie kann als zentrale Versammlung auf Einladung des Vorstandes oder als regionale Versammlung auf Einladung eines Beiratsmitgliedes stattfinden. Über eine beabsichtigte regionale Versammlung ist der Vorstand zu informieren.
§14: Ehrungen
(1) Der Wiehengebirgsverband ehrt Persönlichkeiten, die sich um die gemeinnützige Arbeit des Verbandes verdient gemacht haben, mit der Verleihung der
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 g die Hauptversammlung. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten auf der Hauptversammlung.
(2) Verdienstvolle Arbeit in einem Mitgliedsverein allein reicht für die Ehrung durch den Verband nicht aus.
§15: Satzungsänderung und Auflösung
(1) Satzungsänderungen sind nur mit der Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Stimmen möglich.
(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur beschlossen werden, wenn unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes eine Hauptversammlung einberufen wird und mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen die Auflösung beschliessen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Osnabrück mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.
§16: Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der Hauptversammlung des Verbandes am 30. April 1989 in Wiesmoor beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die erste Änderung der Satzung wurde von der Hauptversammlung des Verbandes am 14. April 1991 in Haselünne beschlossen. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 11. September 1991 in Kraft getreten.
Die zweite Änderung der Satzung wurde von der Hauptversammlung des Verbandes am 10. Mai 1992 in Bad Oeynhausen beschlossen. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 31. August 1992 in Kraft getreten.
Die dritte Änderung der Satzung wurde von der Hauptversammlung des Verbandes am 21. April 1996 in Preußisch Oldendorf beschlossen. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 26. September 1996 in Kraft getreten.